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2021-12-10 06:27:16, Jamal Tuschick

Genet in Tanger

Ende der 1960er Jahre tauchte Jean Genet in Tanger auf. Er gab das Genie im Hotel. Das Personal erschreckte er mit abseitigen Gewohnheiten. Seine Großzügigkeit zeigte Genet Lumpen und Poeten. Er bewirtete Mohamed Choukri, den Paul Bowles entdeckt hatte,

und Isaac S. Kiener, der heute unter Pseudonym rechtsgeschichtliche Abhandlungen veröffentlicht. Eine Welt trennte Isaac von den bombastischen Träumen und dem unüberwindbaren Phlegma der arabischen Asphaltliteraten, die auf Genets Kosten schwadronierten. Er war ein Sproß der nach New York abzeigenden Diaspora. Man hatte das Kind auf den Scherben einer Kultur gebettet. Ein ironischer Wellenreiter auf den Schaumkronen des Grauens war der Vater. Bei ihm trug das schlechte Gewissen eines Geretteten die Narrenkappe. Der Sohn drückte sich vor dem Militärdienst, türmte in die Türkei. Im Winter landete er in Istanbul. Isaak erlebte die Stadt im Kriminebel. Er traf einen Engländer, dessen Verstand weitgehend verraucht war. Der T. E. Lawrence-Orient steckte Graham wie eine Krankheit in den Knochen. Isaak und Graham wählten Tanger als Schauplatz für das Weitere. An einem Tag waren sie Schriftsteller, am nächsten gründeten sie eine Band. Sie vergrößerten einen anglo-amerikanischen Hippie-Stamm. Als die Edelabteilung abrückte, schloss sich Graham an. Isaak blieb mit einem Drogenproblem zurück. Genet gab Geld. Der Süchtige tröstete sich mit der unvoreingenommenen und eigensinnigen Weltsicht des Marokkaners:

„Ich besitze nichts außer dem Leben“, schreibt Choukri. „Aber immerhin habe ich das Stück Leben, das hinter mir liegt, und dann noch das, was vor mir liegt.“

Mohamed Choukri, „Das nackte Brot“, aus dem Arabischen von Georg Brunold und Viktor Kocher, erschienen 1986 in der Anderen Bibliothek

Ich begegnete Issak in der Ernst Thälmann-Schwimmhalle. Er hielt mich für einen Marokkaner, das Orientalische löste etwas in ihm aus. Wir redeten über die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina/ CCC). Vier Entwürfe und eine Modifikation des letzten Entwurfs (Augsburger Entwurf) gingen dem Inkrafttreten (1532) der ihre Zeit überholenden Strafprozessordnung voraus. (Erst im ausgehenden 16. Jahrhundert wurde das Strafrecht vom Zivilrecht geschieden.) Issak unterstellte dem Gesetzgeber eine Absicht der Eindämmung ungesetzlicher Verfahren. In jedem Fall verminderte die CCC eine Rechtsunsicherheit, die sich aus der Rezeption römischen Rechts ergeben hatte. Unter der Dusche zitierte Isaak freihändig den Sachsenspiegel (1220/30), „butet der monzer eynen falschen phenning usz“, im konkreten Vergleich mit dem Haffner Sachsenspiegel von 1295: „Vnd bvtet der mvnszer einen falschen phennige so daz er da mit iht kovffen will“.

„Wer vorsätzlich das Münzgewicht verringert oder sich das Münzrecht anmaßt, wird im Gefängnis verwahrt und nach „radt“ an Körper und Vermögen bestraft“, sangen wir wie ein Mann. „Dem Richter steht frei „am leib und gut nach gestalt der sachen“ zu strafen.“

„Wer oder was schränkt ihn ein?“ fragte Isaak.

„Die gesetzlichen Bestimmungen der Sicherheitshaft (Artikel 195 der CCC) und die geforderte Aktenversendung (nach „radt der oberkeit“, Artikel 219 der CCC regelt diesen Begriff als Anfrage an die Oberhöfe)“, entgegne ich flüssig. „Die Rechtssachverständigen schlagen eine Strafe vor und dem Richter bleibt überlassen, ob er den Vorschlag als Urteil verkündet.“ (Das sollte sich ändern.)

...

So schrieb man damals:

„Item inn dreierley weiß würd die müntz gefelscht, Erstlich wann eyner betrieglicher weiß eyns anderen zeychen darauff schlecht, Zum andern wann eyner vnrecht metall darzu setzt, Zum dritten, so eyner der müntz jre rechte schwere geuerlich benimbt, solche müntzfelscher sollen nachuolgender massen gestrafft werden, Nemlich welche …“